Wahlrecht

Allgemeines zum Wahlrecht

Das Wahlrecht bezeichnet das Recht, an politischen Wahlen in Österreich teilnehmen zu dürfen. Das allgemeine Recht zur Teilnahme an politischen Wahlen ist nicht selbstverständlich, es wurde in Österreich erst 1907 (für Männer) und 1919 (für Frauen) eingeführt.

Es gibt nicht nur allgemeine politische Wahlen. Als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann bei den Arbeiterkammerwahlen, den Wahlen des Betriebsrates oder des Jugendvertrauenrates oder im öffentlichen Dienst bei der Personalvertretungswahl eine Stimme abgegeben werden. Auch in anderen Kammern gibt es Wahlen. Als Studentin/Student kann man bei der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft teilnehmen oder als Schülerin/Schüler kann an der Wahl zur Klassensprecherin/zum Klassensprecher teilgenommen werden.

Aktives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind Österreicherinnen/Österreicher, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:

Mit der Senkung des Wahlalters hat die Politik ein deutliches Signal an die Jugend gesetzt: Jungen Menschen wird zugetraut, politische Entscheidungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, da politische Entscheidungen zumeist langfristige Auswirkungen auf den Lebensraum und die Gesellschaft haben.

Wurde das Wahlalter erreicht, wird üblicherweise in größeren Gemeinden, rechtzeitig vor der Wahl eine allgemeine Wahlinformation an den Hauptwohnsitz zugeschickt. Darin befinden sich auch Informationen über das zuständige Wahllokal.

Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen. 

HINWEIS

Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.   

Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen.

HINWEIS

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen.   

Passives Wahlrecht

Passiv wahlberechtigt, d.h. berechtigt, sich als Kandidatin/als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden, sind wahlberechtigte Österreicherinnen/Österreicher, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben:

Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, bei Gemeinderatswahlen zu kandidieren. Für nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu kandidieren. Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, für die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kandidieren.

Ausschluss vom Wahlrecht

Mit dem Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 43/2011, kann vom zuständigen Strafgericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wer wegen einer

  1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) strafbaren Handlung;
  2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
  3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
  4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

oder
wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird.

Der Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Er beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Stand: 26.03.2012
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Quelle: HELP.gv.at

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