Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Allgemeines
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) und Motorrädern in Österreich fällig wird. Für Lastkraftwagen wird die NoVA nicht erhoben.
- Bei Kauf eines neuen Fahrzeugs, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde, bezahlt die Käuferin/der Käufer die NoVA bei der Händlerin/dem Händler und diese/dieser führt sie an das Finanzamt ab.
Ausgenommen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch befugte Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
HINWEIS
Die Abgabe ist auch im Falle von Schenkungen, Erbschaften und Übersiedelungen zu entrichten.
- In die Berechnung der NoVA werden auch das serienmäßige Zubehör (z.B. Autoradio) und Sonderausstattungen (z.B. ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach) miteinbezogen. Nur nachträglich eingebautes Zubehör (z.B. Alarmanlage, Zusatzscheinwerfer) unterliegt nicht der NoVA. Der nachträgliche Einbau bedarf jedoch eines gesonderten Auftrages und einer gesonderten Rechnung der Fahrzeughändlerin/des Fahrzeughändlers.
- Leasingfahrzeuge unterliegen ebenfalls der NoVA, selbst wenn die Leasinggeberin/der Leasinggeber ihre/seine Niederlassung im Ausland hat. Es ist also der Ort der Verwendung des Fahrzeugs und nicht der Standort der Leasinggeberin/des Leasinggebers entscheidend für die Steuerpflicht.
- Im Falle des Eigenimports eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs zur erstmaligen Zulassung in Österreich (gilt auch als Übersiedelungsgut) ist die NoVA auch von Privatpersonen selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Für die Abfuhr der NoVA von Privatpersonen ist das Formular "NoVa 2" zu verwenden.
- Eine Änderung des begünstigten Verwendungszweckes liegt vor, wenn die Beendigung der bisherigen Befreiung rückgängig gemacht wird (z.B. die Entnahme eines Taxifahrzeugs aus dem Betriebsvermögen). Die NoVA ist vom Zeitwert des Fahrzeugs zu entrichten.
Bemessungsgrundlage
Für die Bemessungsgrundlage der NoVA werden der Anschaffungspreis, das Entgelt oder der gemeine Wert sowie der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus) herangezogen.
Detaillierte Hinweise zur Berechnung sowie Erläuterungen und Ausfüllhinweise finden sich auf dem Formular "NoVa 2".
Steuersatz in Prozent
- Motorräder: 0,02 x (Hubraum - 100)
- Pkw (Benzin): 2 x (Gesamtverbrauch - 3)
- Pkw (Diesel): 2 x (Verbrauch - 2)
- Pkw (andere Kraftstoffarten): 2 x (Kraftstoffverbrauch - 3)
Für Fahrzeuge, die mit Erdgas betrieben werden, gilt ein Kubikmeter Erdgas in der Berechnung als ein Liter Benzin.
Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 16 Prozent.
Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Liter oder Kilogramm pro 100 km (bei Dieselfahrzeugen zwei Liter) beträgt der Steuersatz null Prozent.
Fälligkeit
Die Anmeldung muss spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats abgegeben werden. In der Anmeldung ist der zu bezahlende Betrag selbst zu berechnen. Die Abgabe muss spätestens am Fälligkeitstag bezahlt werden.
Bonus/Malus für CO2-Emissionen
Das Bonus/Malus-System für CO2-Emissionen dient dem Zweck, den Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen und umweltfreundlichen Antriebsmotoren zu fördern.
Die Bonus/Malus-Regelung für CO2-Emissionen gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits im EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren und nun nach Österreich importiert und zugelassen werden.
Die Berechnung des Bonus oder Malus stellt sich wie folgt dar:
Bonus: Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer ist als 120 g/km, vermindert sich die NoVA um 300 Euro
Malus: Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 größer als 160 g/km ist, erhöht sich die NoVA um 25 Euro je g/km
Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
- a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
- b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
- c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:
- a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km
- b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
- c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
Liegt zum Zeitpunkt der Fahrzeuglieferung bzw. der Zulassung kein CO2-Emissionswert vor, wird zur Berechnung des CO2-Wertes der Kraftstoffverbrauch nach folgender Formel herangezogen:
- Für Fahrzeuge mit Benzinmotoren: Kraftstoffverbrauch x 25 = CO2 -Wert
- Für Fahrzeuge mit Dieselmotoren: Kraftstoffverbrauch x 28 = CO2-Wert
Liegen zum Zeitpunkt der Fahrzeuglieferung bzw. der Zulassung weder der CO2-Emissionswert noch der Kraftstoffverbrauch vor, wird zuerst der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel berechnet:
- für Fahrzeuge mit Benzinmotoren: (Leistung in kW/10) + 3 = Kraftstoffverbrauch
- für Fahrzeuge mit Dieselmotoren: (Leistung in kW/10) + 2 = Kraftstoffverbrauch
Nach Berechnung des Kraftstoffverbrauchs muss der CO2-Emissionswert berechnet werden.
Bonus/Malus für NOx-Emissionen und Partikelfilter
Kraftfahrzeuge deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich begünstigt.
Der Bonus stellt sich wie folgt dar:
- Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx einhalten, vermindert sich die NoVA um höchstens 200 Euro
- Für Dieselfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 80 NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die NoVA um höchstens 200 Euro
- Für Fahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die NoVA bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro
Die Summe der Verminderung der
NoVA darf jedoch insgesamt den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Sollten daher die Boni bezüglich
CO2-Emissionen und
NOx-Emissionen einen höheren Betrag ergeben, kann das zu keiner höheren Steuergutschrift führen.
Der Malus, stellt sich wie folgt dar: Für Dieselfahrzeuge, bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die NoVA um 300 Euro.
Sonderfälle
Anspruch auf Vergütung besteht, wenn:
Der Antrag auf Vergütung kann innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes schriftlich gestellt werden.
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA anteilig in folgenden Fällen rückvergütet:
- Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer übersiedelt ins Ausland und nimmt das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mit (nicht vergütungsfähig ist aber die sonstige Verbringung durch einen Privaten ins Ausland)
- Eine Händlerin/ein Händler verkauft ein Auto ins Ausland bzw.
- Nach der gewerblichen Vermietung in Österreich wird ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht
- Eine Unternehmerin/ein Unternehmer benützt das Fahrzeug überwiegend betrieblich und dieses wird nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert.
Bei der Beantragung der Vergütung müssen dem Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) des Fahrzeugs bekannt gegeben und ein Nachweis über die Verbringung bzw. die Lieferung (z.B. amtliche Zulassung im Ausland) erbracht werden. Voraussetzung für die Vergütung ist auch die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank.
Rechtsgrundlagen
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen