Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ BO 2015 mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Bei Bauanzeigen genügt die Vorlage einer Skizze und einer Beschreibung in zweifacher Ausführung. (Sie müssen nicht von einem befugten Planer erstellt werden.)
Mittels Bauanzeige können nachstehende Bauvorhaben zur Kenntnis genommen werden:
(taxative Aufzählung): z.B.:
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Errichtung von Bauwerken 10m²/3m Höhe
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Änderung des Verwendungszweckes
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Aufstellung von Heizkesseln < 400kW
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Aufstellung von Maschinen und Geräten
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Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab 500 l
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Einfriedungen
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Anlagen zur Erzeugung elektr. Energie < 50kW
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Errichtung von baulichen Anlagen z.B. Carports, sofern die betroffenen Anrainer die Zustimmung dazu erteilen -> ansonsten ist eine Baubewilligung erforderlich!
Die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Bauland bis zu einem Ausmaß von 10 m² und 3 m Höhe ist bewilligungs- und anzeigefrei.
Ab Errichtung der jeweils zweiten Gerätehütte und des jeweils zweiten Gewächshauses ist das Bauvorhaben anzeigepflichtig.