Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 14 NÖ BO 2014
- Neu- und Zubauten von Gebäuden
- Errichtung baulicher Anlagen (sind bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden und zu ihrer Herstellung sind bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, z. B.: technische Anlagen, Stützmauern, Lagerbehälter, Container,...)
- Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt wird
- Aufstellung von:
- Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
- Heizkessel die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind
- Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen.
- Die Abändder von Feuerungsanlagen, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten.
- Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1.000 Litern außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen
- Veränderung der Höhenlage des Geländes und der Herstellung des verordneten Bezugsniveaus
- die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken
- Abbruch von Bauwerkern, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind
Bitte mitbringen:
- Formular "Ansuchen um Baubewilligung"
- Grundbuchsauszug
- Bauplan in 3-facher Ausfertigung,
- Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung
- Energieausweis in 3-facher Ausfertigung falls erforderlich
- bei Neu- und Zubauten GWR Datenblazz (ist vom Planer auszufüllen)