Die Landesregierung hat für, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/24 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. Zusätzlich wird eine Sonderförderung zum NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 75,00 gewährt.
Die Antragstellung kann ab 20. Dezember 2023 erfolgen.
Alle Infos zum Heizkostenzuschuss des Landes NÖ auf www.noe.gv.at
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
1.
a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto), Richtsätze ab 01.01.2024
| Einkommensgrenzen | für Bezieher von Leistungen nach dem ASVG oder von Kinderbetreuungsgeld |
Alleinstehend | 1.217,96 | 1.420,95 |
Alleinstehend, 1 Kind | 1.405,89 | 1.640,20 |
Alleinstehend, 2 Kinder | 1.593,82 | 1.859,45 |
Alleinstehend, 3 Kinder * | 1.781,75 | 2.078,70 |
Ehepaar, Lebensgefährten | 1.921,46 | 2.241,70 |
Paar, 1 Kind | 2.108,96
| 2.460,95 |
Paar, 2 Kinder | 2.296,46 | 2.680,20 |
Paar, 3 Kinder | 2.483,96* | 2.899,45 ° |
jede weitere erwachsene Person | 703,50 | 820,75
|
* für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 187,93 hinzuzurechnen.
° für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 219,25 hinzuzurechnen
Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der zweiten Spalte zu verwenden.
Der Antrag kann bis spätestens 31. März 2024 samt den erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde gestellt werden.
Mitzubringen: Alle geeigneten Nachweise (z.B. Pensionsbescheid oder Pensionsabschnitt, bei landw. Grundbesitz auch Einheitswert bzw. Pachtvertrag), für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (z.B. Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice), für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (z.B. Mitteilung des Sozialversicherungsträgers) oder den Bezug der NÖ Familienhilfe (Vorlage des Bewilligungsschreibens der Abteilung Allgemeine Förderung F3 oder eines entsprechenden aktuellen Kontoauszuges) sowie Einkommensnachweis des Ehepartners (Lebensgefährten).
Bei der Beantragung ist die E-Card vorzulegen!
Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2023/2024