Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/2025 in der Höhe von € 150,-- zu gewähren.
Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.
Alle Infos zum Heizkostenzuschuss des Landes NÖ finden Sie hier
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG - österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
- Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Asylwerbende Personen
WICHTIG:
Bei der Antragstellung einen Einkommensnachweis, die Bankverbindung (IBAN) und die E-Card mitbringen!
Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2024
| Einkommensgrenzen | für Bezieher von Leistungen nach dem ASVG oder von Kinderbetreuungsgeld |
Alleinstehend | 1.217,96 | 1.420,95 |
Alleinstehend, 1 Kind | 1.405,89 | 1.640,20 |
Alleinstehend, 2 Kinder | 1.593,82 | 1.859,45 |
Alleinstehend, 3 Kinder * | 1.781,75 | 2.078,70 |
Ehepaar, Lebensgefährten | 1.921,46 | 2.241,70 |
Paar, 1 Kind | 2.108,96
| 2.460,95 |
Paar, 2 Kinder | 2.296,46 | 2.680,20 |
Paar, 3 Kinder | 2.483,96* | 2.899,45 ° |
jede weitere erwachsene Person | 703,50 | 820,75
|
* für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 187,93 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird
° für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 219,25 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird
Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der zweiten Spalte zu verwenden.
Zur Antragstellung beim Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete Nachweise des Einkommens (Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei landwirtschaftlichem Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei Kinderbetreuungsgeld Mitteilung des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere Personen im Haushalt (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise über deren Einkommen.